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10.05.2021 - Flughafenregion

Bericht aus der Kabinettssitzung vom 10. Mai 2021

Bild: Archiv - Bayerische Staatsregierung

Corona-Pandemie / Öffnungen von Beherbergungsbetrieben und von sonstigen touristischen Angeboten ab dem 21. Mai / Probenbetrieb für Laien- und Amateurensembles ab dem 21. Mai / Negative Tests und Hygienekonzepte erforderlich


Die Infektionszahlen in Bayern und Deutschland sinken aktuell kontinuierlich. Das zeigt: Die Schutzmaßnahmen greifen und die Impfungen wirken. Gleichwohl ist die Zahl der täglichen Neuinfektionen nach wie vor zu hoch. Damit verbunden bleibt eine hohe Auslastung der Intensivstationen, die nur langsam zu sinken beginnt. Die dritte Welle ist gebremst, jedoch noch nicht vorbei.

Anzeichen der Entspannung sind nun aber beständig sichtbar: Die 7-Tages-Inzidenzen im Freistaat sind nahezu überall rückläufig, es steht immer mehr Impfstoff zur Verfügung und die Zahl der täglichen Impfungen in Bayern erreicht immer wieder neue Höchstwerte. Dabei steigt auch die Zahl der Zweitimpfungen: Von den zuletzt bis zu 180.000 tägliche Impfungen waren rd. 20 Prozent Zweitimpfungen. Das bedeutet: bestmöglicher Schutz vor Corona. Diese Entwicklung erlaubt nun weitere vorsichtige und inzidenzabhängige Lockerungen in dem für den Freistaat Bayern und die Bevölkerung wichtigen Tourismusbereich.

Vor diesem Hintergrund beschließt die Staatsregierung:


1. Unter Beachtung der Vorgaben der Bundes-Notbremse und unter der weiteren Voraussetzung einer stabilen oder rückläufigen 7-Tages-Inzidenz von unter 100 im betreffenden Landkreis oder in der betreffenden kreisfreien Stadt gilt:

  • Ab dem Pfingstwochenende können Beherbergungsbetriebe (z.B. Hotels, Ferienwohnungen, Pensionen, Jugendherbergen und Camping) auch für touristische Zwecke öffnen. Dabei ist eine Anreise in die Beherbergungsbetriebe schon am Freitag, den 21. Mai 2021, möglich.

    Voraussetzung ist dabei ein negativer aktueller Corona-Test (vor höchstens 48 Stunden vorgenommener PCR-Test, vor höchstens 24 Stunden vorgenommener POC-Antigentest, Selbsttest unter Aufsicht) der Gäste bei Anreise sowie jeweils alle weiteren 48 Stunden.

    Gastronomische Angebote von Beherbergungsbetrieben auch im Innenbereich sind dabei nur für Hotelgäste und nur bis 22 Uhr zulässig. Zulässig ist im Rahmen des Beherbergungsbetriebs ferner die Erbringung von Kur-, Therapie- und Wellnessangeboten (z.B. Schwimmbäder, Fitnessräume, Solarien) gegenüber Gästen.
  • Ab dem 21. Mai 2021 sind folgende touristische Angebote zulässig:
    • Seilbahnen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristische Bahnverkehre, touristische Reisebusverkehre,
    • Stadt- und Gästeführungen, Berg-, Kultur- und Naturführungen im Freien sowie
    • Außenbereiche von medizinischen Thermen.


Gemeinsame Voraussetzung für die Inanspruchnahme obiger Angebote ist dabei ein negativer aktueller Corona-Test (vor höchstens 48 Stunden vorgenommener PCR-Test, vor höchstens 24 Stunden vorgenommener POC-Antigentest, Selbsttest unter Aufsicht), sofern eine 7-Tage-Inzidenz von 50 im betreffenden Landkreis oder der kreisfreien Stadt überschritten wird.

  • Geimpfte und genesene Personen sowie Kinder bis zum 6. Geburtstag sind von Testpflichten nach den allgemein geltenden Grundsätzen ausgenommen. Im Übrigen richten sich die näheren Details der obigen Öffnungen nach Rahmenkonzepten, die die Staatsministerien für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erstellen.


2. Laien- und Amateurensembles sind ein Eckpfeiler des reichen kulturellen Lebens und der Veranstaltungslandschaft in Bayern. Der Ministerrat beschließt daher, dass ab dem 21. Mai 2021 Proben für Laien- und Amateurensembles in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen 7-Tage-Inzidenz unter 100 unter Einhaltung des vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst gemeinsam mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege noch bekanntzumachenden Rahmenhygienekonzepts zulässig sind.

3. Einreise-Quarantäneverordnung:
Der Bund hat angekündigt, von seiner Ermächtigungsgrundlage zur Regelung einer bundesweit einheitlichen Einreise-Quarantäneverordnung durch Erlass einer neuen Corona-Einreiseverordnung in naher Zukunft Gebrauch zu machen. Ab diesem Zeitpunkt entfällt die Notwendigkeit der bisherigen bayerischen Einreise-Quarantäneverordnung. Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege wird die bayerische Einreise-Quarantäneverordnung aufheben, sobald die Neufassung der Corona-Einreiseverordnung des Bundes in Kraft getreten ist.


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Quelle: Bayerische Staatsregierung

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