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23.01.2023 - Flughafenregion

Jährliche Überprüfung der Beschäftigungspflicht von Menschen mit Schwerbehinderung ist angelaufen

Bild: Archiv - rm

Unternehmen mit durchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, mindestens fünf Prozent ihrer Arbeitsplätze mit Menschen mit Schwerbehinderung zu besetzen.


Die Erfüllung der Beschäftigungspflicht im Kalenderjahr 2022 wird nun überprüft. Deshalb sollten beschäftigungspflichtige Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber unbedingt daran denken, ihre Beschäftigungsdaten bis spätestens 31. März 2023 ihrer Agentur für Arbeit zu übermitteln.

Diese Frist kann nicht verlängert werden. Die Beschäftigungs- und Anzeigepflicht gilt auch für Unternehmen, die im vergangenen Jahr von Kurzarbeit betroffen waren.

Kostenlose Software
Am schnellsten geht die Übersendung der Daten elektronisch: Um die Anzeige zu erstellen, können Betriebe die kostenfreie Software IW-Elan nutzen. Diese steht auf der Homepage www.iw-elan.de unter der Rubrik „Download“ zur Verfügung oder kann als CD-ROM unter der Rubrik „Service“ bestellt werden.

Bei der elektronischen Anzeige ist keine Unterschrift und keine postalische Versendung der „Erklärung zur Vorlage bei der Agentur für Arbeit“ mehr erforderlich.

Kommen Unternehmen der Beschäftigungspflicht nicht nach, ist eine sogenannte Ausgleichsabgabe zu zahlen. Diese Abgabe wird auf Grundlage der jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt. Falls eine Ausgleichsabgabe gezahlt werden muss, kann dies ebenfalls über die Software berechnet werden.

Hintergrundinformation
Unternehmen, die der Beschäftigungspflicht von Menschen mit Schwerbehinderung nicht
nachkommen, müssen eine Ausgleichsabgabe zahlen. Diese Abgabe wird nicht pauschal erhoben, sondern ist gestaffelt.

Beschäftigungsquote für Unternehmen: / Höhe der Abgabe jeMonat und unbesetztem Arbeitsplatz:

3 Prozent bis unter 5 Prozent / 140 Euro
2 Prozent bis unter 3 Prozent / 245 Euro
unter 2 Prozent / 360 Euro

Regelungen für kleinere Betriebe
Unternehmen mit weniger als 40 Arbeitsplätzen müssen einen Menschen mit Schwerbehinderung beschäftigen. Sie zahlen pro Monat 140 Euro, wenn sie diesen Pflichtplatz nicht besetzen.

Unternehmen mit weniger als 60 Arbeitsplätzen im Jahresdurchschnitt müssen zwei Pflichtplätze besetzen. Sie zahlen 140 Euro, wenn sie weniger als diese beiden Pflichtplätze besetzen, und 245 Euro, wenn weniger als ein Pflichtplatz besetzt ist.

Die Mittel der Ausgleichsabgabe werden zur Förderung der Teilhabe von Menschen mit
Schwerbehinderung verwendet. Dazu zählen etwa die Einrichtung eines Arbeitsplatzes oder die Förderung eines Menschen mit Schwerbehinderung mit einem Eingliederungszuschuss.

Quelle: Agentur für Arbeit Freising


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