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06.06.2024 - Flughafenregion

Kurzarbeitergeld für vom Hochwasser betroffene Betriebe

Bild: Archiv - rm

Das Hochwasser hat in Teilen Bayerns erhebliche Schäden angerichtet und die Lage bleibt weiter ernst. Betriebe, die infolge des Hochwassers von Arbeitsausfällen betroffen sind, können von der Agentur für Arbeit mit Kurzarbeitergeld unterstützt werden.



Treten in einem Betrieb unmittelbar aufgrund des Hochwassers Arbeitsausfälle ein, kann durch die Agentur für Arbeit Kurzarbeitergeld gewährt werden. Dies ist auch möglich, wenn Unternehmen mittelbar vom Hochwasser betroffen sind, zum Beispiel durch Einschränkungen der Produktion wegen der Überflutung eines Zulieferbetriebes.

Auch dem Zulieferbetrieb kann Kurzarbeitergeld zustehen, wenn er im umgekehrten Fall seine Waren aufgrund des Hochwassers beim Abnehmer nicht übergeben kann. Es ist jedoch zu beachten, dass bestehende Betriebsausfallversicherungen vorrangig in Anspruch zu nehmen sind. Um Kurzarbeitergeld ab Beginn des Arbeitsausfalls erhalten zu können, sollte die Anzeige bei der zuständigen Agentur für Arbeit schnellstmöglich eingereicht werden.

Es gelten für die aktuellen Hochwasserschäden die bestehenden gesetzlichen Regelungen für das Kurzarbeitergeld. Da es sich in dem Fall um ein unabwendbares Ereignis aufgrund außergewöhnlicher Witterungsverhältnisse handelt, gelten jedoch zusätzliche Erleichterungen: Beschäftigte, in deren Betrieb der eigentlichen Arbeit wegen des Hochwassers nicht nachgegangen werden kann, können bei Aufräumarbeiten im Betrieb helfen und dennoch einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben.
Auch wird weder die Auflösung von Arbeitszeitguthaben, noch die Einbringung von Urlaubsansprüchen eingefordert.

Ausführliche Informationen zum Kurzarbeitergeld erhalten Betriebe bei Ihrem Arbeitgeber-Service unter der gebührenfreien Service-Nummer 0800 4 5555 20 oder im Internet unter www.arbeitsagentur.de/unternehmen > Finanzielle Hilfen

Quelle: Agentur für Arbeit Freising

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