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Planfeststellungsbeschluss zum Bau der 3. Start- und Landebahn des Flughafens München erlischt nicht im März 2026
Bild: Archiv - FMG
Pressemitteilung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof
Mit Urteil vom 30.07.2025 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Klagen von insgesamt 8 Klägern (darunter der Bund Naturschutz in Bayern e.V.) gegen die Feststellung der Regierung von Oberbayern, dass mit der Umsetzung des Planfeststellungsbeschlusses zum Bau der 3. Start- und Landebahn des Flughafens München bereits begonnen wurde, abgewiesen.
Gegenstand der Klage war ein Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 30. September 2024. In diesem wurde auf Antrag der Flughafen München GmbH (FMG) festgestellt, dass die FMG mit der Durchführung des Planfeststellungsbeschlusses vom 5. Juli 2011 für die Erweiterung des Verkehrsflughafens München durch Anlage und Betrieb einer 3. Start- und Landebahn begonnen hat.
Anlass des Bescheides war die Frage, ob der Planfeststellungsbeschluss im März 2026 außer Kraft treten könnte. Denn es ist gesetzlich vorgesehen, dass ein Planfeststellungsbeschluss außer Kraft tritt, wenn nicht innerhalb von 10 Jahren seit seiner Unanfechtbarkeit (diese trat im März 2016 ein) mit der Durchführung des durch ihn festgestellten Plans begonnen wird.
Der BayVGH hat mit seinem Urteil die von der FMG bereits durchgeführten Maßnahmen (u.a. Grunderwerb, S-Bahn-Tunnel unter dem geplanten Vorfeld, Teilfläche des Vorfeldes, Ausbau des Straßennetzes im Osten des Flughafengeländes, naturschutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen) als ausreichend erachtet, um von einem Beginn der Plandurchführung auszugehen.
Damit tritt der Planfeststellungsbeschluss nicht im März 2026 außer Kraft.
Zum Verständnis: Der BayVGH hat heute nur die sog. Urteilsformel / den Urteilstenor niedergelegt. Die vollständigen schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Sobald diese an die Verfahrensbeteiligten übermittelt werden, werden die Entscheidungsgründe auf unserem Internetauftritt veröffentlicht (abrufbar unter http://www.vgh.bayern.de/gerichte/bayvgh/presse/pressemitteilungen/index.php).
Gegen das Urteil des BayVGH steht den unterlegenen Klägern als Rechtsmittel eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zum Bundesverwaltungsgericht zur Verfügung. Die Monatsfrist für die Einlegung dieser Beschwerde beginnt, sobald den Klägern die vollständigen schriftlichen Urteilsgründe zugestellt worden sind.
(BayVGH, Urteil vom 30. Juli 2025, Az. 8 A 24.40037 u.a.)
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